Allgemeine Geschäftsbedingungen der Almex GmbH, Hannover (Deutschland) (nachfolgend ALMEX)

1 Vertragsschluss

1.1 Für den Vertrag gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit den vorgenannten Bestimmungen übereinstimmen oder ALMEX ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

Angebote der ALMEX sind freibleibend.

1.2 Leistungsbeschreibungen in Preislisten und sonstigen allgemeinen Drucksachen bedürfen für ihre Verbindlichkeit der ausdrücklichen Aufnahme in den Vertrag.

1.3 An sämtlichen im Rahmen der Durchführung des Vertrages erstellten oder dem Kunden überlassenen Unterlagen bleiben ALMEX die Urheberrechte vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen ohne Genehmigung der ALMEX weder veröffentlicht noch Dritten zugänglich gemacht oder für einen anderen Zweck verwandt werden.

2 Preise

Alle Preise berechnen sich gemäß der am Tage der Lieferung gültigen Netto-Preislisten zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer, wenn nichts anderes vereinbart ist.

3 Versand und Gefahrübergang

3.1 Die Kosten der Versendung (Verpackung, Fracht und Porto) trägt der Kunde. Vorschriften bezüglich des Versandes sind vom Kunden mit der Bestellung zu geben. Andernfalls erfolgt die Wahl des geeigneten Beförderungsmittels beziehungsweise -weges durch ALMEX nach bestem Ermessen ohne Anspruch auf die kostengünstigste Verfrachtung.

3.2 ALMEX versichert die Ware gegen Transportschäden auf Kosten des Kunden, sofern dieser bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich den Versand ohne Transportversicherung fordert.

3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, wenn die Ware das Werk verlassen hat bzw. wenn die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

3.4 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe der Ware auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden, so geht bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über.

4 Lieferfristen

4.1 Im Angebot oder im Auftrag des Kunden genannte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der ALMEX. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.

4.2 Durch alle Fälle von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, unzureichender Material- und Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten und andere ähnliche Ereignisse, gleichviel, ob diese Umstände bei ALMEX oder bei einem Vorlieferanten eingetreten sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages Menge und/oder Spezifikation der zu liefernden Ware geändert werden.

4.3 Falls ALMEX die Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist zu vertreten hat, hat der Kunde eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren.

4.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

5 Zahlung

5.1 Maßgeblich für die Zahlungsfrist ist das auf der Rechnung angegebene Datum.

5.2 Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie ausdrücklich auf der Rechnung zugelassen sind. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

5.3 Lieferungen bis zu 250,00 € kann ALMEX nach eigenem Ermessen per Nachnahme ausführen.

5.4 Gegen die Kaufpreisforderung kann der Kunde mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder wegen solcher Gegenforderungen Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.5 Bei Zahlungsverzug ist ALMEX berechtigt, alle offenen Forderungen, einschließlich derjenigen, für die Wechsel gegeben wurden, sofort fällig zu stellen und noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen ausreichende Sicherheiten zu erbringen.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 ALMEX behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der ALMEX gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der ALMEX in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Pfändung oder Beschlagnahme der Ware oder sonstigen Maßnahmen Dritter hat der Kunde ALMEX unverzüglich zu benachrichtigen.

6.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er ALMEX hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an ALMEX ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht der ALMEX gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. ALMEX nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der ALMEX, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich ALMEX, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. ALMEX kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Bei Zahlungsverzug bleibt ALMEX vorbehalten, die Ware bis zur Zahlung zurückzunehmen.

6.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für ALMEX vor, ohne dass für Letztere daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der ALMEX gehörenden Waren, steht der ALMEX der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde der ALMEX im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für ALMEX verwahrt. 6.4 Hat der Kunde ALMEX zur Sicherung ihrer Forderung Sicherheiten überlassen, so ist ALMEX auf Verlangen des Kunden zur Freigabe verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der Sicherheiten liegt im Ermessen von ALMEX.

7 Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung (Mängelhaftung)

7.1 Der Kunde wird die mangelhafte Ware auf Verlangen auf Kosten der ALMEX einschicken.

7.2 ALMEX wird die Mängel nach eigener Wahl durch Reparatur oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) beseitigen.

7.3 Der Anspruch auf Nacherfüllung erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf normalen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung oder ungewöhnliche Umwelteinflüsse zurückzuführen sind.

Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

7.4 Ersetzte Teile werden Eigentum der ALMEX.

8 Haftung der ALMEX

8.1 Die Beseitigung von Mängeln (Nacherfüllung) richtet sich nach Ziffer 7. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel erlöschen, wenn sie der Kunde nicht binnen zwei Wochen seit Lieferung schriftlich rügt.

8.2 Ersatzansprüche für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen ALMEX (einschließlich deren Erfüllungsgehilfen), die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist.

Diese Ansprüche sind auf den bei Vertragsschluss vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Kunde kann bei Abschluss des Vertrags eine weiter gehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen.

Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Arglist, Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsrecht bleiben unberührt.

8.3 Wenn der Kunde berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, kann ALMEX dem Kunden eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfüllung/Nacherfüllung verlangt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Erklärungsfrist ist der Anspruch des Kunden auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen.

8.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt zwölf Monate.

Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

Bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Für Schadensersatzansprüche gilt bei grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Sachschäden nach dem Produkthaftungsrecht ebenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist.

9 Software

9.1 Sämtliche an den Kunden gelieferten Programme, Dokumentationen und sonstigen Materialien dürfen ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck genutzt werden.

9.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen vertraulichen Programme, Dokumentationen und sonstigen Materialien geheim zu halten, diese an einem sicheren Ort aufzubewahren und durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

9.3 Der Kunde erhält an der vertragsgegenständlichen Software ein unwiderrufliches, nicht-exklusives Nutzungsrecht. Hinsichtlich der mit Software verkauften Ware ist der Kunde berechtigt, die Nutzungsrechte an der Software mit der jeweiligen Ware auf Dritte zu übertragen. Soweit die vertragsgegenständliche Software nicht von ALMEX, sondern von Dritten entwickelt wurde, erfolgt die Lizenzierung gemäß den Lizenzbedingungen dieses Dritten.

10 Schlussbestimmungen

10.1 Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Firmensitz der ALMEX (Hannover). ALMEX ist auch berechtigt, ihre Ansprüche am Sitz des Kunden gerichtlich geltend zu machen.

10.2 Auf die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und ALMEX findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) findet keine Anwendung.

Stand 01.10.2016